FG Berlin - Urteil vom 25.06.2001
8 K 8234/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; KStG § 2 Nr. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f ;
Fundstellen:
EFG 2002, 88

Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift; Veräußerung einer inländischen Immobilie durch eine beschränkt steuerpflichtige Person

FG Berlin, Urteil vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 8 K 8234/00

DRsp Nr. 2002/1983

Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift; Veräußerung einer inländischen Immobilie durch eine beschränkt steuerpflichtige Person

1. Ist auf Grund objektiver Umstände erkennbar, dass die Bezeichnung der Person des Klägers fehlerhaft ist und kann das Gericht durch Auslegung der Klageschrift und des weiteren Tatsachenvortrags ermitteln, welche Person der wirkliche Kläger sein soll, dann ist die Klage als solche der sich durch Auslegung ergebenden Person anzusehen. 2. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG erfasst generell Veräußerungen einer inländischen Immobilie durch eine beschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Person im Rahmen eines von ihr betriebenen Gewerbebetriebes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Immobilie zum Betriebsvermögen eines bestehenden Gewerbebetriebs gehört oder ob der Gewerbebetrieb erst durch den Handel mit Grundstücken entsteht.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; KStG § 2 Nr. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns, den die Klägerin im Streitjahr durch die Veräußerung ihres ideellen Anteils an einem Grundstück erzielte.