I. Nachdem die Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 21. November 1996 Klage erhoben und darin hinsichtlich der "Einkommen-Steuerbescheide 1993 und 1994" nur "Aufhebung der ... Einspruchsentscheidung" beantragt hatten, waren sie mit Vorsitzenden-Verfügung vom 26. November 1996 darauf hingewiesen worden, dass eine Klage, die sich auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung beschränke, unzulässig sein könne. Außerdem wurde den Klägern unter Berufung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Innerhalb derselben Frist sollten sie gemäß § 79b Abs. 1 FGO die Tatsachen angeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Text der Verfügung Bezug genommen.
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