FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 12.07.2000
I 737/99
Normen:
FGO § 65 ;

Bezeichnung des Klagebegehrens

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 12.07.2000 - Aktenzeichen I 737/99

DRsp Nr. 2001/1669

Bezeichnung des Klagebegehrens

Unzulässigkeit der Klage - mangels Bezeichnung des Klagebegehrens (Antrag auf Nullfestsetzung genügt nicht) - mangels Anschrift des Klägers ("Mallorca" genügt nicht)

Normenkette:

FGO § 65 ;

Tatbestand:

Für die am 23. Dezember 1999 per Fax erhobene Klage wurde bisher trotz Erinnerungen und Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren nur durch Hinweis auf nicht vorliegende Steuererklärungen und einkommensteuerlich durch den Antrag auf Nullfestsetzung bezeichnet. Eine ladungsfähige Adresse des Klägers wurde nicht angegeben.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die mit den oben angeführten Vorgängen zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte und auf die Steuerakten.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist unzulässig gemäß § 65 Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Klagebegehren nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist und weil die Adresse des Klägers nicht gegenüber dem Finanzgericht (FG) bezeichnet worden ist.