FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.05.2004
1 K 1184/03
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Bezeichnung des Klagebegehrens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 1184/03

DRsp Nr. 2004/13275

Bezeichnung des Klagebegehrens

Der Gegenstand des Klagebegehrens ist nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Kläger nicht darlegt, welches Handeln des Beklagten er überhaupt angreifen will, sondern lediglich eine Fehlentscheidung der Behörden in einer Investmentfrage, einen Diebstahl der gesamten Habe, eine Veruntreuung von Mieten, eine trotz Besitz des Grundbuchauszugs nicht gewährte Abschreibung und diverse Verbrechen anzeigt, ohne dass die gerügten Vorgänge einem Verwaltungsakt zugeordnet werden können.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: