BFH - Beschluss vom 30.09.2003
VI B 203/00
Normen:
FGO § 65 § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 212
NVwZ-RR 2004, 80
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 191/00

Bezeichnung des Klagebegehrens, Ausschlussfrist

BFH, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen VI B 203/00

DRsp Nr. 2003/15293

Bezeichnung des Klagebegehrens, Ausschlussfrist

Eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens kann zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, wenn das Gericht es unter Verstoß gegen die ihm obliegende Hinweis- und Aufklärungspflicht versäumt, den Prozessbevollmächtigten darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nicht vollständig per Fax bei Gericht eingegangen war.

Normenkette:

FGO § 65 § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).