I.
Der Kläger erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995, 1996 jeweils vom 30. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2002 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 25. Februar 2002 und Erinnerung vom 15. Mai 2002) wurde mit Anordnung vom 24. Juni 2002 (zugestellt am 27. Juni 2002) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 24. Juli 2002 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
II.
Die Klage ist unzulässig.
Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980; 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).
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