I.
Die Kläger erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 25.07.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2001 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 11.05.2001 und Erinnerung vom 17.09.2001) wurde mit Anordnung vom 23.10.2001 (zugestellt am 26.10.2001) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 30.11.2001 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
II.
Die Klage ist unzulässig.
Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muß die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muß hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 1/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).
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