FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.04.2002
2 K 71/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Bezeichnung eines Klagebegehrens; Erkennbarkeit des Klageziels bei schlichtem Antrag auf Aufhebung der aufgrund einer Betriebsprüfung geänderten Bescheide; Begrenzung der Sachaufklärungspflicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten; Steuerrate 1990; Umsatzsteuer 1990 bis 1995; Einkommensteuer 1992-1995; Gewerbesteuermessbetrag 1991 bis 1993 und 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 71/00

DRsp Nr. 2002/18218

Bezeichnung eines Klagebegehrens; Erkennbarkeit des Klageziels bei schlichtem Antrag auf Aufhebung der aufgrund einer Betriebsprüfung geänderten Bescheide; Begrenzung der Sachaufklärungspflicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten; Steuerrate 1990; Umsatzsteuer 1990 bis 1995; Einkommensteuer 1992-1995; Gewerbesteuermessbetrag 1991 bis 1993 und 1995

1. Der Gegenstand eines Klagebegehrens ist im Falle des Ergehens von Änderungsbescheiden, die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangen sind, mit dem schlichten Antrag auf Aufhebung dieser Bescheide ausreichend bezeichnet. 2. Ist ein Steuerpflichtiger allein in der Lage, die für die Aufklärung eines Sachverhalts erforderlichen Informationen zu geben und kommt er seinen sich dadurch verstärkenden Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich das FA und das FG hinsichtlich steuerbegründender und steuererhöhender Tatsachen mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren auf verschiedenen Wochenmärkten einen Verkaufsstand mit Textilien. Im Jahr 1993 wurde gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, welches im Oktober 2001 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist.