BFH - Urteil vom 18.04.2012
X R 34/10
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 379/09

Beziehen der Feststellungswirkung nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale; Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in einen laufenden Gewinn bei einem gewerblichen Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen X R 34/10

DRsp Nr. 2012/14064

Beziehen der Feststellungswirkung nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale; Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in einen laufenden Gewinn bei einem gewerblichen Grundstückshandel

1. Die Feststellungswirkung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen.2. Das Wohnsitz-FA darf den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungsbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden ist.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7 S. 1;

Gründe

I.