I.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 Klage mit dem nachfolgend wiedergegebenen Antrag. Eine Begründung sollte bis Ende November 2006 nachgereicht werden. Eine solche Begründung wurde weder nach Aufforderung mit Fristsetzung durch die Senatsgeschäftsstelle vom 21. November 2006 noch auf die Anordnung des Berichterstatters vom 31. Januar 2007, innerhalb der Ausschlussfrist bis 9. März 2007 Tatsachen zur Beschwer vorzutragen, eingereicht.
Aus der vom FA vorgelegten Akte ist ersichtlich, dass im Vorverfahren über die Frage der Fristversäumnis und eine etwaige Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gestritten wurde. Das FA verwarf den Einspruch des Klägers in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. Oktober 2006 als unzulässig. Der Kläger hat im Einspruchsverfahren keinerlei Begründung des Einspruchs in der Sache vorgebracht. Auch aus der EE ist keine Auseinandersetzung mit einem Sachvorbringen ersichtlich.
Der Kläger beantragt,
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