BFH - Urteil vom 22.05.2002
VIII R 74/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3 ; SachBezV § 1 § 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1850
BFH/NV 2002, 1226
BFHE 199, 283
BStBl II 2002, 695
DB 2002, 1811
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1806/99

Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit

BFH, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 74/01

DRsp Nr. 2002/10532

Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit

»1. Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit des Kindes sind Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit diese in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.2. Anforderungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen Auszubildenden können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR 1999 unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3 ; SachBezV § 1 § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter der im März 1979 geborenen Tochter S, die bis Anfang Januar 1999 arbeitslos war und sich in der Zeit vom 4. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses in den USA (New York) aufhielt. Dort besuchte sie an drei Tagen in der Woche einen Sprachkurs. Der Sprachunterricht umfasste mindestens zehn Wochenstunden.

Während ihres Au-pair-Aufenthaltes erhielt S freie Kost und Unterkunft sowie ein Taschengeld in Höhe von 139 Dollar pro Woche.

Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) hob mit Bescheid vom 28. Januar 1999 die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab Februar 1999 auf. Der Einspruch blieb erfolglos.