FG Berlin - Urteil vom 27.05.2002
8 K 8658/99
Normen:
EStG § 22 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 3 Nr. 12 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1228

Bezüge von Abgeordneten aus Kassen der Fraktionen

FG Berlin, Urteil vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 8 K 8658/99

DRsp Nr. 2002/13569

Bezüge von Abgeordneten aus Kassen der Fraktionen

1. Bezüge von Abgeordneten aus Kassen der Fraktionen, die für regelmäßige Tätigkeiten im Auftrag der Fraktionen gezahlt werden, stellen wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG dar. 2. Bei Fraktionskassen handelt es sich nicht um "andere öffentliche Kassen", deren Zahlungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind.

Normenkette:

EStG § 22 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 3 Nr. 12 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Bezügen, die der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit ... der ... Fraktion des Berliner Landtages zugeflossen sind.

Die Klägerin ist Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses und wurde für das Streitjahr von ihrer Fraktion zur ... gewählt.

§ 9 der Satzung der ...-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin hat folgenden Wortlaut:

"Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen erhalten Vergütungen nach Maßgabe des Fraktionsgesetzes."