Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge; Tabak; EuGH-Entscheidung; Kontingentierung; Durchschnittsmengen; Vertrauensschutz; Produktionssteigerung; Übergangszeitraum
FG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 4 K 1215/06 VTa
DRsp Nr. 2010/20773
Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge; Tabak; EuGH-Entscheidung; Kontingentierung; Durchschnittsmengen; Vertrauensschutz; Produktionssteigerung; Übergangszeitraum
1. Das EuGH-Urteil vom 10.11.2005 C-197/04 (Slg. 2005, I-9739) zur Anwendung des Steuersatzes für Zigaretten auf vorportionierten Feinschnitt (Tabakstränge zum Einschieben in Papierhülsen) bedurfte keiner Umsetzung in einzelstaatliches Recht, weil § 2 Abs. 2 Nr. 2TabStG der Regelung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59/EG entspricht.2. Spätestens seit dem 10.11.2005 bestand daher kein gesetzlicher Anspruch mehr auf den Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für vorportionierten Feinschnitt.3. Die Zusage eines unbeschränkten Bezugs von Feinschnittsteuerzeichen für einen Übergangszeitraum bis zum bis zum 31.3.2006 seitens des HZA konnte entsprechend § 207 Abs. 2AO für die Zukunft mengenmäßig eingeschränkt werden.4. Ein gewerblicher Wirtschaftsteilnehmer, den das beim EuGH anhängige Verfahren in der Rs. C-197/04 unmittelbar betraf, konnte sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Klage der Kommission am 26. Juni 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union nicht mehr auf den Schutz seines Vertrauens in die bislang abweichende nationale Verwaltungspraxis berufen.
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