Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2019 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2014 wird insoweit aufgehoben, als dort Beitragsnachforderungen über einen Betrag in Höhe von 17.878,87 Euro hinaus festgesetzt wurden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, wobei eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen nicht stattfindet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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