BFH - Beschluss vom 25.03.2010
X S 27/09 (PKH)
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1462

Bezugnahme auf ein Strafgerichtsurteil wegen Steuerhinterziehung in einem finanzgerichtlichen Verfahren als Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Sachaufklärung von Amts wegen; Einbringung der Beweisaufnahme eines Strafgerichts in ein finanzgerichtliches Verfahren als vorweggenommene Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen X S 27/09 (PKH)

DRsp Nr. 2010/10228

Bezugnahme auf ein Strafgerichtsurteil wegen Steuerhinterziehung in einem finanzgerichtlichen Verfahren als Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Sachaufklärung von Amts wegen; Einbringung der Beweisaufnahme eines Strafgerichts in ein finanzgerichtliches Verfahren als vorweggenommene Beweiswürdigung

1. NV: Das FG verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es sich Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen macht, falls die Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwendungen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge stellen. 2. NV: Das FG kann eine Zeugenaussage aus einem strafgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenprozesses in das finanzgerichtliche Verfahren einführen, wenn die Beteiligten trotz Möglichkeit keinen Antrag auf unmittelbare Beweiserhebung stellen oder sich dem Gericht die unmittelbare Beweisaufnahme aus anderen Gründen nicht aufdrängen musste. 3. NV: Einem Urteil fehlen nur dann die Entscheidungsgründe, wenn Ausführungen zur Beweiswürdigung völlig fehlen. 4. NV: Der Beschluss über die Abtrennung eines Rechtsstreits ist eine prozessleitende Verfügung, die der BFH im PKH-Verfahren nur auf Ermessensfehler überprüfen kann.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 1;