BFH - Beschluss vom 16.02.2012
II B 99/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 366;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 982
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2055/11 AO

Bezugnahme auf während des Einspruchsverfahrens ergangene Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers zur Begründung einer Einspruchsentscheidung gemäß § 366 AO

BFH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen II B 99/11

DRsp Nr. 2012/7659

Bezugnahme auf während des Einspruchsverfahrens ergangene Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers zur Begründung einer Einspruchsentscheidung gemäß § 366 AO

1. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer regelmäßig auch ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. 2. NV: Die zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gegeben sind, erfolgende Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts ist bereits dann nicht ermessenswidrig, wenn die Möglichkeit für das Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht. 3. NV: Ob in der Einspruchsentscheidung auf während des Einspruchsverfahrens ergangene Schreiben Bezug genommen werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 366;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.