LAG Hamm - Beschluss vom 18.01.2021
8 Ta 584/20
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1322/19

Bezweifeln von Führungsqualität als Gegenstand eines UnterlassungsanspruchsWechsel vom Ehrschutz zu vermögensrechtlicher Sichtweise beim Bezug zum ArbeitsverhältnisVermögensrechtlicher Schwerpunkt bei Unterlassungsanspruch einer Führungskraft gegen streitgenossenschaftlich in Anspruch genommene BeschäftigteEinschlägigkeit des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG bei vorrangigem Klagebegehren zur Vermeidung von Nachteilen im Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 8 Ta 584/20

DRsp Nr. 2021/2675

Bezweifeln von Führungsqualität als Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs Wechsel vom Ehrschutz zu vermögensrechtlicher Sichtweise beim Bezug zum Arbeitsverhältnis Vermögensrechtlicher Schwerpunkt bei Unterlassungsanspruch einer Führungskraft gegen streitgenossenschaftlich in Anspruch genommene Beschäftigte Einschlägigkeit des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG bei vorrangigem Klagebegehren zur Vermeidung von Nachteilen im Arbeitsverhältnis

Die Unterlassungsklage einer Führungskraft gegen streitgenossenschaftlich in Anspruch genommene, in der Hierarchie unterstellte Beschäftigte, welche auf die Unterlassung von Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen einer Wertung zu Defiziten in der Führungskompetenz gerichtet ist, kann im Schwerpunkt vermögensrechtlicher Natur und wertmäßig deshalb in Orientierung an die Wertung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zu erfassen sein. Dies kommt in Betracht, wenn die Abwendung von Nachteilen im Arbeitsverhältnis im Mittelpunkt des von der Führungskraft verfolgten Klagebegehrens steht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 27. Oktober 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27. Juli 2020 - 5 Ca 1322/19 - abgeändert. Der Gebührenstreitwert wird nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 GKG auf 25.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.