BFH - Beschluß vom 21.09.2000
XI B 59/00
Normen:
EStG §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 2 a ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 434

BfA-Beiträge als WK?

BFH, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen XI B 59/00

DRsp Nr. 2001/801

BfA-Beiträge als WK?

1. Nach der Systematik des EStG bestehen keine Zweifel, dass Beiträge zur BfA SA und keine WK sind. 2. Die Frage, ob BfA-Beiträge eines vorübergehend beurlaubten Soldaten WK sind, hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 2 a ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die von einem (vorübergehend) beurlaubten und bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber tätigen Soldaten an die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) gezahlten Beiträge Werbungskosten sind, weil ein Soldat voraussichtlich nie die Leistungen der BfA in Anspruch nehmen kann. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).