Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die von einem (vorübergehend) beurlaubten und bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber tätigen Soldaten an die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) gezahlten Beiträge Werbungskosten sind, weil ein Soldat voraussichtlich nie die Leistungen der BfA in Anspruch nehmen kann. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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