I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt ein Wareneinzelhandelsgeschäft (Haushalts- und Eisenwaren), das durch Erbgang nach seinem am 23. April 1959 verstorbenen Vater auf ihn übergegangen ist. Seinen Gewinn ermittelte er, wie vor ihm sein Vater, zunächst nach § 4 Abs. 3 EStG. Als der Steuerpflichtige mit Wirkung vom 1. Januar 1963 zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich überging, nahm der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1963 die in Abschn. 19
Die zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|