BFH vom 01.06.1979
III R 101/76
Normen:
InvZulG (1975) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 128, 132
BStBl II 1979, 580

BFH - 01.06.1979 (III R 101/76) - DRsp Nr. 1997/14198

BFH, vom 01.06.1979 - Aktenzeichen III R 101/76

DRsp Nr. 1997/14198

»Ein Wirtschaftsgut ist jedenfalls in dem Zeitpunkt "bestellt" i.S. des § 4b InvZulG 1975, in dem ein rechtswirksamer Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden ist, auf deren Eintritt der Steuerpflichtige keinen Einfluß hat.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stand seit Ende 1973 mit der Firma A in Verhandlungen wegen des Baus eines Tankers. Diese Verhandlungen führten zum Abschluß des Bauvertrages vom 15. Juni 1974 über den Bau und die Lieferung eines solchen Tankers. Der Kaufpreis für das Schiff betrug ... Mio DM. Hiervon zahlte die Klägerin im Jahr 1974 ... DM an A.

In § 21 des Bauvertrages wurde folgendes vereinbart:

"Finanzierungsvorbehalt

Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Vertrages ist die bankbestätigte Finanzierung sowie die Zusage für den Neubau-Zuschuß, der aus Bundesmitteln gezahlt wird, ferner die bankbestätigte Zusage der während der Bauzeit durchzuführenden Zwischenfinanzierung".