I. Die Klägerin trat zum 1. Juni 1964 als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung in die A-KG ein. Die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter wurden Kommanditisten. Nach § 6 Abs 1 des Gesellschaftsvertrags wurden die Kommanditeinlagen auf insgesamt ... DM festgesetzt. Sie waren "aus den per 31.5.1964 vorhandenen Guthaben der Gesellschafter auf deren Kapitalkonten I-III durch Umbuchung zu bilden".
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte aus Anlaß des Eintritts der Klägerin in die KG gemäß § 2 Nr 1 und § 6 Abs 1 Nr 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1959 (KVStG 1959) Gesellschaftsteuer fest.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen den Ansatz eines Firmenwerts bei der Schätzung des Werts der Kommanditanteile. Die guten Gewinne der KG seien ausschließlich der Tätigkeit des bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters und jetzigen Kommanditisten B zu verdanken. Ein (objektiver) Firmenwert sei daher nicht vorhanden.
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