BFH vom 02.02.1979
III R 51/78
Fundstellen:
BFHE 127, 297
BStBl II 1979, 387

BFH - 02.02.1979 (III R 51/78) - DRsp Nr. 1997/14094

BFH, vom 02.02.1979 - Aktenzeichen III R 51/78

DRsp Nr. 1997/14094

»Beruhen hohe Anschaffungskosten für betriebliche Personenkraftfahrzeuge zum Teil auf Gründen der privaten Repräsentation, so sind Investitionszulagen nur von angemessenen Anschaffungskosten zu gewähren. III R 50/78 III R 51/78.«

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine KG - beantragte im März 1976 eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) für einen Ferrari. Den PKW hatte der Komplementär und Geschäftsführer der KG im April 1975 auf seinen Namen gekauft. Die Anschaffungskosten betrugen 76.577 DM (ohne Mehrwertsteuer). Die Klägerin betreibt den Einzelhandel mit ... durch Filialgeschäfte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Zulage durch Bescheid vom 31. März 1976 zunächst mit der Begründung ab, daß der Ferrari nicht von der Klägerin, sondern von dem Gesellschafter angeschafft worden sei.