BFH vom 02.02.1979
VI R 77/77
Normen:
EStG (1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 127, 186
BStBl II 1979, 280

BFH - 02.02.1979 (VI R 77/77) - DRsp Nr. 1997/14049

BFH, vom 02.02.1979 - Aktenzeichen VI R 77/77

DRsp Nr. 1997/14049

»Parkhausgebühren, die für das Anmieten eines Abstellplatzes für das zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte Kraftfahrzeug in der Nähe der Arbeitsstätte anfallen, können nicht neben den Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG (1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ihren Sitz in der Innenstadt der Großstadt X hat. Er benutzte im Streitjahr für die Fahrten von seiner Wohnung zur 17 km entfernten Arbeitsstätte seinen eigenen PKW, den er während der Arbeitszeit in der Nähe der Arbeitsstätte in einem Parkhaus abstellte. Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 1970, die Aufwendungen für die Parkhausgebühren in Höhe von 1.200 DM (12 Monate * 100 DM) neben den nach § 9 Abs 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Pauschbeträgen in Höhe von 1.616 DM (264 Tage * 17 km * 0,36 DM) als Werbungskosten anzuerkennen mit der Begründung, er sei nicht nur wegen der Parkraumnot gezwungen gewesen, das Kraftfahrzeug im Parkhaus abzustellen, sondern habe es auch stets in der Nähe als Transportmittel für seinen schweren Aktenkoffer und für Dienstreisen zur Verfügung haben müssen.