I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ihren Sitz in der Innenstadt der Großstadt X hat. Er benutzte im Streitjahr für die Fahrten von seiner Wohnung zur 17 km entfernten Arbeitsstätte seinen eigenen PKW, den er während der Arbeitszeit in der Nähe der Arbeitsstätte in einem Parkhaus abstellte. Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 1970, die Aufwendungen für die Parkhausgebühren in Höhe von 1.200 DM (12 Monate * 100 DM) neben den nach § 9 Abs 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Pauschbeträgen in Höhe von 1.616 DM (264 Tage * 17 km * 0,36 DM) als Werbungskosten anzuerkennen mit der Begründung, er sei nicht nur wegen der Parkraumnot gezwungen gewesen, das Kraftfahrzeug im Parkhaus abzustellen, sondern habe es auch stets in der Nähe als Transportmittel für seinen schweren Aktenkoffer und für Dienstreisen zur Verfügung haben müssen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|