I. Die Klägerin erwarb im Dezember 1962 gegen Übernahme der dinglichen Lasten, der Verpflichtung aus Baukostenzuschüssen und einer Barzahlung ein Grundstück. Die Vertragsparteien waren u.a. "darüber einig, daß mit dem Abschluß dieses Kaufvertrages aus der früheren Darlehensgewährung der Klägerin" an den verstorbenen Ehemann der Verkäuferin "keine Ansprüche mehr bestehen" (§ 4 des Kaufvertrags). Die Klägerin hatte die Rückzahlung eines Darlehens zuzüglich Zinsen gefordert.
Das Finanzamt (FA) setzte als Gegenleistung - außer den übrigen (nicht bestrittenen) Beträgen - auch den Forderungsverzicht aus gewährten Darlehen einschließlich der gesamten Zinsen an.
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