In einer Mineralölsteuersache war der Steuerbescheid des Hauptzollamts (HZA) vom damaligen Verwaltungsgericht (VG) Berlin durch Urteil vom 25. Februar 1964 aufgehoben worden. Das HZA hatte Rechtsbeschwerde eingelegt. In dem auf Antrag des Klägers erteilten Abrechnungsbescheid vom 2. Mai 1967 führte das HZA neben der noch nicht bezahlten Mineralölsteuer weitere 76 DM Säumniszuschläge auf. Der Einspruch des Klägers hatte nur den Erfolg, daß das HZA den Abrechnungsbescheid hinsichtlich der Säumniszuschläge aufhob. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen.
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