BFH - 02.03.1995 (IV R 52/93) - DRsp Nr. 1997/8413
BFH, vom 02.03.1995 - Aktenzeichen IV R 52/93
DRsp Nr. 1997/8413
Zahlungen zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen sind steuerlich auch dann nicht absetzbar, wenn sie vereinbarungsgemäß aus laufenden Betriebseinnahmen erfolgen.