I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1974, ob der Unterricht in Buchführung, Bilanzkunde und Steuerwesen bei Meistervorbereitungskursen eine wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Dipl.-Volkswirt, war Angestellter der Handwerkskammer X. Daneben war er als Dozent bei den von der Kammer veranstalteten Meistervorbereitungskursen tätig und unterrichtete in Buchführung, Bilanzkunde und Steuerwesen. Den Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 4 EStG 1974 -streitig sind noch Einnahmen von 7.570 DM- lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ab.
Die Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:
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