BFH vom 02.05.1980
III R 130/78
Normen:
BerlinFG § 19; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 261
BStBl II 1980, 732

BFH - 02.05.1980 (III R 130/78) - DRsp Nr. 1997/14661

BFH, vom 02.05.1980 - Aktenzeichen III R 130/78

DRsp Nr. 1997/14661

»1. Der Senat hält daran fest, daß das verarbeitende Gewerbe - ausgenommen Baugewerbe - von den übrigen Wirtschaftszweigen nach dem Systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts abzugrenzen ist. 2. Hat ein Unternehmen einen förmlichen Antrag auf Umgruppierung beim Statistischen Bundesamt gestellt, so muß das FG ein bei ihm anhängiges Klageverfahren aussetzen, bis über den Antrag entschieden ist.«

Normenkette:

BerlinFG § 19; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein verarbeitendes Gewerbe oder einen Großhandel betreibt (§ 19 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -).

Die Klägerin sammelt bei Gewerbebetrieben und Behörden Altpapier und Altpappe. Diese Altstoffe werden zunächst von Fremdbestandteilen, wie Textilien, Bleisatzrückständen, Kunststoffen, Drähten und Holz, befreit. Anschließend werden sie nach Merkmalen der Dichte, Stärke, Tönung, Qualität usw. sortiert. Das so aufbereitete Altpapier wird gemischt und in einer Shredderanlage zerkleinert, hydraulisch zu Ballen gepreßt und an die Papierindustrie zur Wiederverwendung verkauft.