I. Das Finanzamt (FA) hat den früher als landwirtschaftlichen Betrieb bewerteten Grundbesitz des Klägers und Beschwerdegegners auf den 1. Januar 1964 als Grundvermögen bewertet. Der Einspruch war erfolglos. Auf die Klage hin hob das Finanzgericht (FG) den Einheitswertbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des FA, die auf Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützt wird. Das FG hat der Beschwerde nicht stattgegeben.
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