I. Das Finanzamt (FA) hat bei der Bewertung des Streitgrundstücks, auf dem die Klägerin eine Umspannstation betreibt, zum 1. Januar 1967 die Platzbefestigungen als Bestandteile des Grund und Bodens einbezogen. Der Einspruch, mit dem die Klägerin beantragte, die Platzbefestigungen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln, führte zu einer Verböserung. Das FA setzte in der Einspruchsentscheidung auch die Einfriedigung des Grundstücks (Zaun und Tor) an.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es behandelte zwar die Grundstücksumzäunung als Betriebsvermögen, sah aber die Platzbefestigung als Bestandteil des Grund und Bodens an.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt, die das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|