Die Klägerin ist Kommanditistin der X. KG. Neben ihrer Beteiligung am Betriebsergebnis als Kommanditistin hat sie auf Grund des Gesellschaftsvertrags als Witwe des im Jahre 1959 verstorbenen Komplementärs Anspruch auf Witwengeld. Das Witwengeld beträgt 4 v.H. des Reingewinns der Gesellschaft, jedoch mindestens jährlich 12.000 DM, und die Hälfte des Repräsentationsgeldes. Es ist bis zum Tod der Klägerin zu zahlen. Eine besondere Regelung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist in dem Gesellschaftsvertrag nicht enthalten.
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