I. Der Kläger, von Beruf kaufmännischer Angestellter, ist im Jahre 1964 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) beschäftigt gewesen. Seine Ehefrau ist ebenfalls tätig gewesen, und zwar in West-Berlin, wo sich der Wohnsitz der Eheleute (Steuerpflichtigen) befindet. Im gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1964 machten die Steuerpflichtigen als Werbungskosten u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Reisekosten geltend.
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