I. Streitig war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966 der in Liquidation befindlichen Revisionsklägerin (KG), ob ihr auf Anzahlungen für die Anschaffung von 7 Maschinen die Sonderabschreibungen nach § 14 Abs. 3 des Berlinhilfegesetzes 1964 - BHG 1964 - (BGBl I 1964, 674, BStBl I 1964, 510) zustehen.
Die KG betrieb bis zu ihrer Auflösung am 30. September 1967 eine Fabrik. Seit dem 1. Oktober 1967 werden ihre Betriebsräume von einer neugegründeten GmbH & Co. KG, an der der bisherige Gesellschafter der KG maßgebend beteiligt ist, zum Betrieb einer Fabrik benutzt. Auf die im Dezember 1966 bestellten 7 Maschinen leistete die KG noch vor dem 31. Dezember 1966 Anzahlungen und zwar an die Firma Z durch Hingabe von Akzepten in Höhe von 680.400 DM und an die Firma Sch durch Hingabe von Akzepten in Höhe von 177.000 DM und durch Bankzahlung in Höhe von 70.000 DM. Die KG veräußerte die Maschinen, von denen fünf erst nach Auflösung der KG und zwei am 29. September 1967, also einen Tag vor der Auflösung, geliefert wurden, an die GmbH & Co. KG.
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