BFH vom 02.10.1974
II R 69/73
Normen:
GrESWGGrESWG Bremen (1961) § 1 Nr. 3; GrEStG (1940) § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 575
BStBl II 1975, 151

BFH - 02.10.1974 (II R 69/73) - DRsp Nr. 1997/12280

BFH, vom 02.10.1974 - Aktenzeichen II R 69/73

DRsp Nr. 1997/12280

»Der Erwerb eines Einfamilienhauses ist nach Bremischem Grunderwerbsteuerrecht auch dann ein steuerfreier Ersterwerb, wenn ihm ein Erwerbsvorgang vorausegangen ist, der zwar zur Übergabe des Hauses, infolge Aufhebung des Kaufvertrages innerhalb der Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940, nicht aber zum Eigentumsübergang geführt hat.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Bremen (1961) § 1 Nr. 3; GrEStG (1940) § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger kaufte 1968 von einer Wohnungsbaugesellschaft ein Einfamilienhaus (Vertrag II). Dieses Haus hatte die Wohnungsbaugesellschaft vorher an eine andere Person verkauft (Vertrag I) und übergeben. Der Vertrag I vom 19. September 1966 war jedoch wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer vor der Eigentumsübertragung am 30. Juli 1968 wieder aufgehoben worden.

Das beklagte Finanzamt versagte dem Kläger die beantragte Steuerfreiheit nach § 1 Nr. 3 des Bremischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 19. Dezember 1961 - GrESWG 1961 - (GVBl 1961, 243, BStBl II 1962, 28), weil es den Erwerb des Klägers bereits als Zweiterwerb ansah. Auch die Klage hatte keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 445).

II. Die Revision ist begründet.