Der Beschwerdeführer führte einen Steuerrechtsstreit gegen das Finanzamt (FA) in einer eigenen Angelegenheit. Die Kosten dieses Rechtsstreits wurden durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 1. Dezember 1967 und durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1968 dem FA auferlegt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, die ihm zu erstattenden Kosten auf insgesamt 46,80 DM festzusetzen, wobei er für das Verfahren vor dem FG eine Prozeßgebühr und für das Verfahren vor dem BFH eine Prozeß- und eine Verhandlungsgebühr berücksichtigt haben wollte. Der Urkundsbeamte des FG setzte die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten durch Beschluß vom 25. Februar 1969 auf 10 DM fest, die zur Abgeltung von Aufwendungen für Schreibpapier, Fahrgeld, Post- und Fernsprechgebühren dienen sollten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|