I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1979 Arbeitnehmer. Als solcher verkaufte er Waren an Schiffspersonal im Hamburger Hafen (er bezeichnet sich als Tallyman). Er fuhr an jedem Arbeitstag mit seinem eigenen PKW unmittelbar von seiner Wohnung zu den jeweiligen Beschäftigungsstellen, nämlich den Liegeplätzen der Schiffe, und von dort zurück zu seiner Wohnung. Die Entfernung dieser Plätze voneinander lag unter 15 km. Die Entfernungen von der Wohnung des Klägers zur jeweiligen Beschäftigungsstelle schwankten zwischen 22 und 32 km.
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