BFH vom 02.11.1984
VI R 38/83
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 139

BFH - 02.11.1984 (VI R 38/83) - DRsp Nr. 1997/16077

BFH, vom 02.11.1984 - Aktenzeichen VI R 38/83

DRsp Nr. 1997/16077

»Ist ein Arbeitnehmer abwechselnd an verschiedenen Stellen, jedoch jeweils innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebiets (hier verschiedene Liegeplätze im Hamburger Hafen) tätig, so sind seine Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zu den Tätigkeitsstätten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten abziehbar; es liegen insoweit keine Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen vor.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1979 Arbeitnehmer. Als solcher verkaufte er Waren an Schiffspersonal im Hamburger Hafen (er bezeichnet sich als Tallyman). Er fuhr an jedem Arbeitstag mit seinem eigenen PKW unmittelbar von seiner Wohnung zu den jeweiligen Beschäftigungsstellen, nämlich den Liegeplätzen der Schiffe, und von dort zurück zu seiner Wohnung. Die Entfernung dieser Plätze voneinander lag unter 15 km. Die Entfernungen von der Wohnung des Klägers zur jeweiligen Beschäftigungsstelle schwankten zwischen 22 und 32 km.