BFH vom 03.04.1979
VII B 104/78
Normen:
AO (1977) § 336 Abs. 2 ; FGO § 69, § 114 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 160
BStBl II 1979, 381

BFH - 03.04.1979 (VII B 104/78) - DRsp Nr. 1997/14089

BFH, vom 03.04.1979 - Aktenzeichen VII B 104/78

DRsp Nr. 1997/14089

»Die Androhung der Erzwingung einer Sicherheitsleistung nach § 336 Abs. 2 AO 1977 ist kein unter die Vorschriften des § 69 FGO fallender vollziehbarer Verwaltungsakt. Vorläufiger Rechtsschutz gegen sie kann nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 bis 4 FGO gewährt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 336 Abs. 2 ; FGO § 69, § 114 ;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) meldete dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) einen Mineralölherstellungsbetrieb an und begann im November 1977 mit der Herstellung von Mineralöl. Auf Grund einer Betriebsprüfung hielt das HZA den Eingang der Mineralölsteuer im Sinne des § 221 der Abgabenordnung (AO 1977) für gefährdet und ordnete durch Verfügung vom 28. Dezember 1977 an, daß die Antragstellerin für die in einem Fälligkeitszeitraum von 70 Tagen voraussichtlich unbedingt entstehenden Mineralölsteuerschulden bis zum 6. Januar 1978 Sicherheit in Höhe von ... DM leiste. Über die von der Antragstellerin hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.