BFH vom 03.05.1979
I R 49/78
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ; EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 364
BStBl II 1979, 738

BFH - 03.05.1979 (I R 49/78) - DRsp Nr. 1997/14278

BFH, vom 03.05.1979 - Aktenzeichen I R 49/78

DRsp Nr. 1997/14278

»1. Ist nach einem Kaufvertrag auch der Käufer (neben anderen Gegenleistungen) zu einer Sachleistung (hier: Bau eines Gebäudes auf einem anderen Grundstück) verpflichtet, so wird der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung dann verwirklicht, wenn das Grundstück im Grundbuch umgeschrieben wird und hinsichtlich der Vertragserfüllung im übrigen kein Risiko mehr für den Verkäufer (hier: Erlaubnis zur Bebauung des veräußerten Grundstücks vor völliger Erbringung der Gegenleistung) besteht. 2. Der klare Wortlaut des § 146a Abs. 3 AO läßt nicht die Auslegung zu, daß die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch durch einen anderen als einen der in dieser Vorschrift genannten Gründe beendet werden könnte.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ; EStG § 5 ;