BFH vom 03.07.1970
III R 72/68
Normen:
FGO § 77 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 160
BStBl II 1970, 853

BFH - 03.07.1970 (III R 72/68) - DRsp Nr. 1997/10268

BFH, vom 03.07.1970 - Aktenzeichen III R 72/68

DRsp Nr. 1997/10268

»1. Die Aufforderung - bzw. das Unterlassen - des Vorsitzenden, Schriftsätze einzureichen, ist eine Maßnahme der Prozeßleitung. Sie ist für sich nicht anfechtbar, kann jedoch u.U. im Zusammenhang mit der Rüge anderer Verfahrensmängel (so mangelndes rechtliches Gehör, ungenügende Sachaufklärung) beanstandet werden. Wird ein Schriftsatz entgegen § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO der Gegenpartei nicht von Amts wegen zugestellt, so könnten nur deren Rechte, nicht die der absendenden Partei verletzt sein. 2. Zu den Einkünften im Sinne des § 54 LAG, die bei der Prüfung die Voraussetzungen für einen Erlaß wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind, gehören unter anderem die Rentenbezüge des Abgabeschuldners aus der gesetzlichen Angestellten- und der Invalidenversicherung.«

Normenkette:

FGO § 77 ;