I. Der Kläger und Revisionskläger, der auf Grund eines unanfechtbar gewordenen Veranlagungsbescheides vom 14. Dezember 1956 zur Vermögensabgabe herangezogen worden ist, beantragte mit Schreiben vom 8. Oktober 1964, ihm die Vergünstigung des § 55b des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) wegen Kriegssachschäden an dem ihm gehörenden Grundbesitz, soweit er Wohnzwecken diente, zu gewähren. Das Finanzamt (FA) lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß das der Vermögensabgabe unterworfene Grundstück A durch den Eintritt des Kriegssachschadens nicht völlig unbenutzbar geworden sei und daß der Kriegssachschaden an dem Grundstück B, das vom Kläger erst im Jahre 1946 erworben worden sei, bei seinem Rechtsvorgänger, nicht bei ihm selbst eingetreten sei. Eine Ermäßigung der Vermögensabgabe stehe dem Kläger deshalb auch an dem letztgenannten Grundstück nicht zu.
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