I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte (Klägerin) führte als Prokuristin in der Brennstoffhandlung ihres Bruders dessen Heizölgeschäfte aufgrund der ihm erteilten Verteilererlaubnis durch. Im Jahr 1968 verkaufte und verschaffte sie im Namen ihres Bruders fünf Partien Heizöl dem A., der keine Verteilererlaubnis oder Verwendererlaubnis besaß, und zwar am
19. Juni 19.996 kg (Lieferung 1) 5. September 20.194 kg (Lieferung 2) 5. September 20.094 kg (Lieferung 3) 6. September 20.097 kg (Lieferung 4) 7. Oktober 4.150 kg (Lieferung 5).
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