BFH vom 03.10.1979
IV B 63/79
Normen:
AO (1977) § 94 ; FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 494
BStBl II 1980, 2

BFH - 03.10.1979 (IV B 63/79) - DRsp Nr. 1997/14300

BFH, vom 03.10.1979 - Aktenzeichen IV B 63/79

DRsp Nr. 1997/14300

»Die Entscheidung des Finanzgerichts, dem Ersuchen des FA um eine eidliche Vernehmung (§ 94 AO 1977) stattzugeben, ist mit der Beschwerde anfechtbar. Berechtigt, Beschwerde einzulegen, ist allerdings nur derjenige, der von einer solchen Entscheidung in seinen Rechten verletzt, d.h. beschwert wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 94 ; FGO § 128 ;

Der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) führt ein Einspruchsverfahren durch, das die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1969 für eine nicht mehr bestehende Rechtsanwaltssozietät betrifft. Teilhaber dieser Sozietät waren der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt ... .

Für die Entscheidung über den Einspruch kommt es nach Auffassung des FA auf tatsächliche Vorgänge an, die den Verkehr des Beschwerdeführers mit seiner Bank betreffen.

Das FA hat zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft das Finanzgericht (FG) gemäß § 94 der Abgabenordnung (AO 1977) um die eidliche Vernehmung einer früheren Angestellten der Anwaltssozietät, Frau A., ersucht. Das FG hat darauf am 5. Juli 1979 beschlossen, zu dem im Ersuchen des FA bezeichneten Beweisthema durch eidliche Vernehmung der Frau A. Beweis zu erheben.