Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt -HZA-) forderte von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) für in der Zeit von 1968 bis zum 31. März 1970 aus Jugoslawien eingeführte Kirschen, die in ein Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt waren, Monopolausgleich nach. Mit Verfügung vom 8. Februar 1973 setzte das dem HZA unterstehende Zollamt (ZA) die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ohne Sicherheit bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens aus. Mit Verfügung vom 18. März 1975 machte es die Aussetzung von der Bedingung abhängig, daß eine Sicherheit in Höhe des festgesetzten Monopolausgleichs geleistet werde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) am 9. Juni 1975 zurück. Mit ihrer danach erhobenen Klage beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
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