BFH vom 03.10.1979
VII B 95/78
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 497
BStBl II 1980, 10

BFH - 03.10.1979 (VII B 95/78) - DRsp Nr. 1997/14305

BFH, vom 03.10.1979 - Aktenzeichen VII B 95/78

DRsp Nr. 1997/14305

»Der Steuerpflichtige kann von seinem Wahlrecht, die Aussetzung der Vollziehung beim FG entweder durch Klage gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD oder unmittelbar durch Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO zu erstreben, auch in der Weise Gebrauch machen, daß er die zuerst erhobene Klage zurücknimmt und an dem nach Klageerhebung gestellten Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO festhält.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt -HZA-) forderte von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) für in der Zeit von 1968 bis zum 31. März 1970 aus Jugoslawien eingeführte Kirschen, die in ein Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt waren, Monopolausgleich nach. Mit Verfügung vom 8. Februar 1973 setzte das dem HZA unterstehende Zollamt (ZA) die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ohne Sicherheit bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens aus. Mit Verfügung vom 18. März 1975 machte es die Aussetzung von der Bedingung abhängig, daß eine Sicherheit in Höhe des festgesetzten Monopolausgleichs geleistet werde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) am 9. Juni 1975 zurück. Mit ihrer danach erhobenen Klage beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.