I. Streitig ist bei der Gewerbesteuer-Veranlagung 1960, ob die Abschreibung auf ein Darlehensabgeld (Damnum) sowie auf Geldbeschaffungs-, Refinanzierungskosten und Provisionen (Geldbeschaffungskosten) zu den Dauerschuldzinsen im Sinne des §
Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine KG. Zur Finanzierung ihr gehörender Schiffe nahm sie mehrere langfristige Kredite auf, die sie durch Schiffshypotheken sicherte. Die Darlehen wurden jeweils unter Abzug eines Damnums - insgesamt 103.000 DM - gewährt. Darüber hinaus erwuchsen der Steuerpflichtigen Geldbeschaffungskosten in Höhe von insgesamt 156.000 DM. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete die auf das Streitjahr entfallenden Damnum-Abschreibungsbeträge - 10.072,50 DM - sowie die Abschreibungen auf die Geldbeschaffungskosten - 15.600 DM -, somit insgesamt 25.672,50 DM, als Dauerschuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.
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