BFH vom 04.04.1979
II B 48/78
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GrEStEigWoG § 1; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 235
BStBl II 1979, 344

BFH - 04.04.1979 (II B 48/78) - DRsp Nr. 1997/14075

BFH, vom 04.04.1979 - Aktenzeichen II B 48/78

DRsp Nr. 1997/14075

»1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen nicht schon deshalb, weil das Grunderwerbsteuerrecht zahlreiche Befreiungsvorschriften enthält, so daß die Befreiung von Grunderwerbsteuer die Regel, die Erhebung von Grunderwerbsteuer die Ausnahme geworden ist. 2. Es ist durch vermögenspolitische, arbeitsmarktpolitische, städtebauliche und wohnungspolitische Gründe hinreichend gerechtfertigt, zwar den Erwerb eines mit einem Einfamilienhaus oder mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks sowie den Erwerb einer Eigentumswohnung von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz auszunehmen, nicht dagegen auch den Erwerb eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GrEStEigWoG § 1; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;