BFH vom 04.07.1979
II R 59/74
Normen:
BGB § 157 ; GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 407
BStBl II 1979, 681

BFH - 04.07.1979 (II R 59/74) - DRsp Nr. 1997/14246

BFH, vom 04.07.1979 - Aktenzeichen II R 59/74

DRsp Nr. 1997/14246

»§ 7 Abs. 2 GrEStG greift auch dann ein, wenn einige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den auf sie entfallenden Grundstücksanteil in Natur erhalten, die restliche Fläche dagegen zugunsten der übrigen Gesellschafter verkauft wird (Anschluß an das Urteil vom 13.12.1978 II R 92/76 , BFHE 127, 67, BStBl II 1979, 343). Mehrere in einer notariellen Urkunde zusammengefaßte Rechtsvorgänge können grunderwerbsteuerrechtlich als einheitlicher Vorgang anzusehen sein.«

Normenkette:

BGB § 157 ; GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 ;

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zu 1/6 Anteil an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Gesellschaft) beteiligt. Den übrigen vier Gesellschaftern (A, B, C, D) standen Anteile von 2*1/6 und 2*1/4 zu. Zum Vermögen der Gesellschaft gehörte das 10.280 qm große Grundstück FlNr 1.705 der Gemarkung Z.. Am 8. März 1973 wurde über dieses Grundstück eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, die von sämtlichen Gesellschaftern sowie einem vertretungsberechtigten Beamten der Stadt Z. unterschrieben wurde. Die notarielle Urkunde hat nachstehend genannten - hier auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt. Dabei sind als Grundstücksgrößen und Barzahlungen die endgültigen Ziffern nach der Messungsanerkennung und Auflassung vom 17. August 1973 angegeben.