AO (i.d.F. des § 18 Nr. 2GrEStG 1940 GrEStG 1940) § 145 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 387
BStBl II 1977, 123
BFH - 04.08.1976 (II R 20/71) - DRsp Nr. 1997/13134
BFH, vom 04.08.1976 - Aktenzeichen II R 20/71
DRsp Nr. 1997/13134
»1. § 145 Abs. 3 Nr. 3AO in der Fassung des § 18 Nr. 2GrEStG 1940 gilt auch für die Fälle, in denen Grundstückseigentum außerhalb des Grundbuchs auf den Erwerber übergeht. 2. Durch § 145 Abs. 3 Nr. 3AO in der Fassung des § 18 Nr. 2GrEStG 1940 wird der Verjährungsbeginn grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres hinausgeschoben, in dem der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. 3. Die Verjährung beginnt jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen Finanzamt in einer Weise bekannt wird, daß es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht.«
Normenkette:
AO (i.d.F. des § 18 Nr. 2GrEStG 1940 GrEStG 1940) § 145 Abs. 3 Nr. 3 ;
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