BFH - 04.09.1984 (VIII B 157/83) - DRsp Nr. 1997/16008
BFH, vom 04.09.1984 - Aktenzeichen VIII B 157/83
DRsp Nr. 1997/16008
»1. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt. Als offenbar ist anzusehen, was durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. 2. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch dann berichtigt werden, wenn sie aus dem Urteil unmittelbar nicht erkennbar ist.«
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