Der Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) nahm den Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) für Steuerschulden von dessen Mutter nach § 120 AO in Verbindung mit § 419 BGB in Haftung. Der Haftungsbescheid wurde am 9. Oktober 1969 zugestellt. In ihm wurde die Beschwerde als zulässiger Rechtsbehelf bezeichnet. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1969 erhob der Beschwerdeführer Sprungklage. Wegen fehlender Zustimmung des FA behandelte das Finanzgericht (FG) die Klage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO als Einspruch und verwies den Rechtsstreit durch Beschluß an das FA zur Entscheidung über den Einspruch.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde, zu deren Begründung der Beschwerdeführer vorträgt, das FA habe seiner Sprungklage durch schlüssige Handlung zugestimmt, so daß eine Verweisung an das FA nicht zulässig sei.
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