BFH vom 04.10.1984
IV R 131/82
Normen:
EStG (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 51

BFH - 04.10.1984 (IV R 131/82) - DRsp Nr. 1997/16036

BFH, vom 04.10.1984 - Aktenzeichen IV R 131/82

DRsp Nr. 1997/16036

»Die Bezüge eines nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule Rheinland-Pfalz sind in der Regel den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 31. Juli 1979 als Regierungsdirektor in einem Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz tätig. Ab 1. August 1979 wurde er an die Universität X abgeordnet, wo er seither eine Lehrtätigkeit ausübt.

Der Kläger war außerdem seit 1972 Lehrbeauftragter der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz. Im Streitjahr 1979 unterrichtete er dort in dem Lehrfach ....., und zwar wöchentlich vier Stunden im Sommersemester und acht Stunden im Wintersemester.